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November

Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011 aufbewahren

Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011 aufbewahren

Im Jahressteuergesetz 2008 wurde festgelegt, dass sich Arbeitnehmer ab 2011 nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern brauchen. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.

Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird auf das Kalenderjahr 2012 verschoben. Bitte beachten Sie deshalb, dass die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt. In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten! Die darauf enthaltenen Eintragungen (z. B. Freibeträge) gelten unabhängig vom Gültigkeitsbeginn einmalig auch für 2011 weiter.

Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und dem Arbeitnehmer herausgegeben, so hat er bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum 2011 weiter anzuwenden.

Anmerkung: Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 für Zeiträume ab 1.1.2011 ist ausschließlich das Finanzamt und nicht mehr die Gemeinde zuständig. Dazu gehören z. B. die Eintragung von Kindern und Freibeträgen sowie alle Änderungen der Lohnsteuerklassen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Bis 15.12.2010 ggf. Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen

Bis 15.12.2010 ggf. Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen

In der Verlustbescheinigung werden Verluste ausgewiesen, die bankseitig nicht mit den während des Kalenderjahres erzielten abzugspflichtigen Kapitalerträgen verrechnet werden konnten. Hat man Geldanlagen nur bei einem Institut, nimmt dieses gleich die Verrechnung von Verlusten und Erträgen vor. Befinden sich Depots und Konten bei unterschiedlichen Banken, ist der Bankkunde selbst für den Ausgleich über die Steuererklärung verantwortlich.

Die Verlustbescheinigung für das laufende Jahr ist bis spätestens 15. Dezember 2010 zu beantragen. Nach Ausstellung einer Verlustbescheinigung wird der darin ausgewiesene Verlust nicht wieder in den Verlusttopf eingestellt, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. Er muss in der Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht werden.

Anmerkung: Ob eine Verlustbescheinigung beantragt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab und sollte vorher mit uns besprochen werden! Die Beantragung einer Verlustbescheinigung kann sich u. a. empfehlen, wenn im laufenden Jahr Kapitalerträge bei anderen Kreditinstituten erzielt werden, die mit Kapitalertragsteuer belastet sind.

 
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Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt (FA) aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.6.2010 entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert.

Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das FA zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen. Nach der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und FA für Einkommensteuernachzahlungen oder -erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.

Anmerkung: Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu diesem Urteil lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Es ist nicht auszuschließen, dass sie darauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.

 
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Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung

Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung

Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 € pro Jahr wurde auf 1.200 € verdoppelt. Das heißt, von maximal 6.000 Euro Arbeitskosten können 20 %, also 1.200 €, direkt von der Steuer abgezogen werden.

Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen werden darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 4.000 € pro Jahr gefördert.

Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dabei den Begriff "haushaltsnah" als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" angesehen.

Danach werden nunmehr sämtliche handwerkliche Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang als haushaltsnahe Dienstleistungen galten, von der neuen Regelung erfasst. Die Unterscheidung nach einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen ist damit nicht länger erforderlich.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei Maler- und Tapezierarbeiten nicht (mehr) um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind, sondern um Handwerkerleistungen.

Anmerkung: In der Fachliteratur wird teilweise die Meinung vertreten, dass der erhöhte Betrag bereits ab dem Jahr 2008 anzuwenden sei, weil das Gesetz, mit dem der neue Höchstbetrag eingeführt worden ist, bereits vor dem 1.1.2009 in Kraft trat. Hierzu ist jetzt ein Verfahren vor dem BFH anhängig. Sollte das Finanzamt die Aufwendungen für 2008 nicht bis zum neuen Höchstbetrag anerkennen, ist ggf. Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf die endgültigen Entscheidungen Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 
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Anschaffungskosten und Abschreibung bei dachintegrierten Fotovoltaikanlagen

Anschaffungskosten und Abschreibung bei dachintegrierten Fotovoltaikanlagen

In letzter Zeit werden vermehrt Fotovoltaikanlagen errichtet, in denen die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt, sondern in Form von Dachziegeln mit eingebauten Fotovoltaikmodulen eingesetzt werden. Solche Anlagen sind genau wie Solarmodule, die auf eine Dacheindeckung aufgesetzt werden, keine unselbstständigen Bestandteile des Gebäudes, sondern selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter.

Diese Anlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen. Einerseits schützen sie das Gebäude vor Witterungseinflüssen, andererseits dienen sie unmittelbar der Stromerzeugung (Gewerbebetrieb). Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind im Ergebnis ertragsteuerlich mit den sog. Aufdachanlagen gleich zu behandeln, sodass sich folgende steuerliche Konsequenzen ergeben:

  • Die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage, bei Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" zuzurechnen ist. Es ist auf 20 Jahre abzuschreiben. Die Behandlung als selbstständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird.

    Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.
     
  • Für die geplante Anschaffung der Anlage kann - unter weiteren Voraussetzungen - ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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