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Januar

Bundesrat verweigerte einigen Steuergesetzen die Zustimmung

Bundesrat verweigerte einigen Steuergesetzen die Zustimmung

Der Bundestag verabschiedete am 25.10.2012 das Jahressteuergesetz (JStG) 2013, das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts sowie das umstrittene Steuerabkommen mit der Schweiz. Um endgültig in Kraft treten zu können bedurften diese Gesetzesinitiativen jedoch der Zustimmung durch den Bundesrat.

Am 23.11.2012 verweigerte der Bundesrat dem Steuerabkommen mit der Schweiz, dem JStG 2013 sowie dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts die Zustimmung. Akzeptiert wurden hingegen die neuen Verdienstgrenzen für Minijobs sowie die Senkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Anmerkung: Bundestag und Bundesregierung hatten nun die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren einzuleiten. Das Ergebnis der Beratungen war vor Drucklegung dieses Informationsschreibens noch offen. Bei Vorliegen konkreter, verlässlicher Informationen unterrichten wir Sie selbstverständlich im Detail im nächsten Schreiben.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Einlage als Gestaltungsmissbrauch

Einlage als Gestaltungsmissbrauch

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG) eingeschränkt. Hat der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt wurde, entstehen sog. Überentnahmen. Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.8.2012 entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen kann, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.

Im entschiedenen Fall wollte ein Steuerpflichtiger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern.

Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, dass sie jedoch zu einem Gestaltungsmissbrauch führen. Zum einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Steuerpflichtigen eingeschlagenen Weg der Zweck der Vorschrift im EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden.

 
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Einnahmenzuschätzung wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Einnahmenzuschätzung wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Der Besteuerung sind die Buchführung und die Aufzeichnungen zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Wenn eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist, kann ihr Ergebnis von der Finanzverwaltung ganz oder teilweise verworfen werden. Entsprechend werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.

Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, sondern ihre Gewinne nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (sog. "4-III-Rechner"). Deshalb müssen die Aufzeichnungen so klar und vollständig sein, dass sie einem sachverständigen Dritten in vertretbarer Zeit den Umfang seiner Einkünfte plausibel machen. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall auch notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst und die geltend gemachten Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind.

Aufzeichnungen, die handschriftlich auf einem Formblatt "Kasse" oder in elektronischer Form erfolgt sind, weisen zwar Tageseinnahmen aus. Diesen Eintragungen müssen jedoch Belege (Kassenendbons u. Ä.) beigefügt sein, aus denen erkennbar wäre, wie die Summen der Einnahmen ermittelt worden sind. Einen Nachweis für die geldmäßige Kassenführung stellt das Zählprotokoll dar.

 
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Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013

Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013

Beim Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 1.1.2013 geboren werden, mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Änderungen. Zum Tragen kommen Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens.

Im Kern gibt es im Rahmen der Einkommensermittlung eine pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern und Abgaben. Die Abzüge für Steuern werden künftig sowohl bei Beschäftigten als auch bei Selbstständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form. Die Änderungen wirken sich teilweise negativ für die Berechnung des Nettoeinkommens gegenüber der alten Gesetzeslage aus. Das monatlich ausgezahlte Elterngeld kann somit in vielen Fällen geringer ausfallen als noch 2012.

Eltern können die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem betreuenden zu Hause bleibenden (nicht selbstständigen) Elternteil die günstigere Steuerklasse zuweisen. Die Neuregelung behält die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels bei. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse muss jedoch mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben.

Anmerkung: Um in den Genuss eines höheren Elterngeldes zu kommen, muss demnach sofort - nach Bekanntwerden der Schwangerschaft - gehandelt werden.

 
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Fiktive Säumnis als Folge einer Scheckeinreichung

Fiktive Säumnis als Folge einer Scheckeinreichung

Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder zwei Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als "bezahlt" anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung.Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.8.2012 auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als von der Abgabenordnung (typisierend) unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Die Drei-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen (das Finanzamt muss den Zahlungseingang nicht im Einzelfall ermitteln). Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne Weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.

Anmerkung: Alternativ kann dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.